3.4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass am Abend des 11. Juli 2017 ein Treffen des Vereins G. bei H. in R. stattfand, an welchem die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten F. und E. teilnahmen (Untersuchungsakten [UA] act. 281 Frage 32 ff.; UA act. 386 Frage 10 ff.). Bei besagtem Treffen fand einerseits eine Sitzung des Vorstands des Vereins statt (vgl. UA act. 358) und anderseits ein Treffen mit einigen Mitgliedern des Vereins (UA act. 327 Frage 7). Thema dieser beiden Sitzungen bildeten der Ausschluss des Privatklägers (Vorstandssitzung; vgl. UA act. 358) und die Modalitäten des Auszugs aus dem Vereinslokal (Sitzung mit den Mitgliedern; vgl. UA act. 281 Frage 32;