2019, N. 8 zu Vor Art. 24 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft stets Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss. Letzterer braucht nicht ausdrücklich zu sein, sondern kann auch konkludent erfolgen (FOSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Vor Art. 24 StGB). 3.4.2. Die Anklageschrift führt zur Mittäterschaft der Beschuldigten bezüglich der Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs jeweils aus, dass sie mit dem Vorgehen der anderen Vereinsmitglieder am 12. Juli 2017 einverstanden gewesen sei und dieses gebilligt habe.