Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Die Beteiligung an der Entschlussfassung, Planung oder Koordination der Straftat kann unter Umständen genügen, um eine strafbare Tatherrschaft zu begründen (FOS- TER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8