3.3. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte, welche das Amt als Vizepräsidentin des Vereins G. ausübte, am 12. Juli 2017 nicht am Tatort war und die angeklagten Taten (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) deshalb nicht durch eigenes Handeln verübt haben konnte. Deshalb ist zu klären, ob die Handlungen der anwesenden Personen der Beschuldigten, wie angeklagt, anderweitig zuzurechnen sind. 3.4. 3.4.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Täter zusammenwirkt, so dass er als - 10 -