3.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von den Vorwürfen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs frei. Im Wesentlichen hielt sie fest, dass sich die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in der Liegenschaft aufgehalten habe und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine Zurechnung als Mittäterin oder gestützt auf Art. 29 StGB bestehen würden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/1 – E. II/3).