Die Beschuldigte sei am 12. Juli 2017 zwar nicht vor Ort gewesen, da sie als Vizepräsidentin des Vereins G. aber gewusst habe, dass Vereinsmitglieder am 12. Juli 2017 die Liegenschaft in Q. unerlaubterweise betreten würden, um diverse Gegenstände, die sich im Eigentum des Privatklägers befunden hätten, mitzunehmen und diverse Sachen zu beschädigen, sei ihr Mittäterschaft vorzuwerfen. Die Beschuldigte habe von der Absicht der Vereinsmitglieder gewusst und sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen und habe dieses gebilligt.