Weiter seien am 12. Juli 2017 auch die Tapeten im Dachstock und im ersten Stock von der Wand gerissen worden, mehrere Lampen und Steckdosen von der Decke bzw. den Wänden gerissen worden und ein Kabel aus einem Kabelkanal gerissen worden, wodurch die Wand beschädigt worden sei. Deswegen habe sich die Beschuldigte der Sachbeschädigung strafbar gemacht. Schliesslich hätten die Mitglieder des Vereins am 12. Juli 2017 die Liegenschaft in Q. einzig zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlung betreten. Deshalb habe sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht.