4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) gemäss eingereichter Honorarnote zulasten des Privatklägers bzw. des Staates. " 3.10. Mit Eingabe vom 30. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf eine Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. 3.11. Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 7. September 2022 eine weitere Stellungnahme ein. 3.12. Mit Eingaben vom 13. resp. 15. September 2022 verzichteten die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Privatklägers vom 7. September 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: