3.9. Mit Berufungsantwort vom 19. August 2022 stellte die Beschuldigte folgende Anträge: " 1. Auf Antrag Ziff. 2 gemäss Berufungserklärung des Privatklägers vom 11. Mai 2022, wonach die Beschuldigte gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft Baden wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu verurteilen sei, sei nicht einzutreten. -8- 2. Im Übrigen sei die Berufung des Privatklägers abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Berufung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen.