2. Die Beschuldigten F., E. und B. seien zur Uebernahme und Zahlung der Verfahrenskosten vor Obergericht und den Vorinstanzen zu verpflichten. 3. Die Beschuldigten F., E. und B. seien zur Uebernahme meiner Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren (gemäss dort eingereichter Kostennote in der Gerichtsverhandlung) zu verurteilen. 4. Es sei weiter festzustellen, dass vorliegend kein Fall von Art. 427 Abs. 2 StPO zu Lasten des Privatklägers vorliegt. 5. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. "