3.8. Mit Eingabe vom 8. August 2022 reichte der Privatkläger innert (verlängerter) Frist die Berufungsbegründung ein und stellte folgende Anträge: " 1. Die drei Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 in den Verfahren ST 2020.256-256 (Verfahren STA Baden gegen F.; Verfahren STA Baden gegen E. und Verfahren STA Baden gegen B.) seien vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz und/oder Staatsanwaltschaft Baden zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Verurteilung resp. Anklagerhebung gemäss obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.