3.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und die Erklärung einer Anschlussberufung. 3.6. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 verzichtete die Beschuldigte auf die Erklärung einer Anschlussberufung und stellte den Antrag, auf die Berufung des Privatklägers hinsichtlich der beantragten Verurteilung sei infolge Desinteresses nicht einzutreten. Im Weiteren wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt. 3.7. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet.