4.2. Die andere Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'263.50 (MWST und Auslagen inkl.) wird der Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzunehmen. " 3. 3.1. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 fristgerecht Berufung an. 3.2. Das begründete Urteil wurde dem Privatkläger am 22. April 2022 zugestellt. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2022 stellte der Privatkläger folgende Anträge: