Total Fr. 3'424.80 3.2. Die hälftigen Verfahrenskosten, somit Fr. 1'712.40 werden gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dem Zivil- und Strafkläger auferlegt. -6- 3.3. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. 4.1. Der Zivil- und Strafkläger wird gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten B. die Hälfte ihrer gerichtlich genehmigten Par-teikosten von Fr. 10'527.00 (MWST und Auslagen inkl.), somit Fr. 5'263.50, zu bezahlen.