2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte gleichentags das folgende Urteil, welches sie den Parteien mündlich eröffnete: " 1. Die Beschuldigte B. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird abgewiesen. 2.2. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'300.00 c) den Spesen Fr. 124.80