3. Die Angeklagten 1-3 – eventualiter der Verein G. - seien solidarisch zur Rückzahlung von CHF 3'309.17 inkl. Verzugszins von 5% seit dem 31. März 2017 an den Privatkläger zu verpflichten. 4. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 2. Dezember im Umfang von CHF 17'614.90, zusätzlich 4 h à 250.-- für Plädoyervorbereitung und heutiger HV-Aufwand an den Privatkläger zu verpflichten. 5. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Angeklagten bzw. Staatskasse. "