4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Zivil- und Strafkläger aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. -5- 5. Der Zivil- und Strafkläger sei zu verpflichten, der Beschuldigten eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote inkl. MwSt. und zzgl. Zeit für die Hauptverhandlung zu entrichten. Eventualiter sei der Beschuldigten aus der Staatskasse eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote inkl. MwSt. und zzgl. Zeit für die Hauptverhandlung zu entrichten. "