1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen mit: 120 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 100.00, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren CHF 1'500.00 als Verbindungsbusse. 3. Unter den üblichen Kosten und Entschädigungsfolgen. II. Weitere Angaben 1. Im vorliegenden Verfahren sind keine Kosten entstanden. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 1'300.00. 3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. "