Die Mitglieder des Vereins G. betraten am 12.07.2017 die Liegenschaft in Q. einzig zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen (Diebstahl / Sachbeschädigung). Auch wenn die Beschuldigte an besagtem Tag nicht persönlich vor Ort war, wusste sie in ihrer Funktion als Vizepräsidentin dieses Vereins, dass mehrere Vereinsmitglieder am 12.07.2017 das Vereinslokal des Vereins G. betreten würden, um strafbare Handlungen zum Nachteil von A. zu begehen. Die Beschuldigte war mit diesem Vorgehen einverstanden und billigte das Vorgehen der anderen Vereinsmitglieder. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. 4. Veruntreuung