Auch wenn die Beschuldigte am 12.07.2017 nicht persönlich vor Ort war, wusste sie in ihrer Funktion als Vizepräsidentin dieses Vereins, dass mehrere Vereinsmitglieder an besagtem Tag das Vereinslokal des Vereins G. betreten würden, um diverse Gegenstände, die im Eigentum von A. standen, zu beschädigen. Die Beschuldigte war mit diesem Vorgehen einverstanden und billigte das Vorgehen der anderen Vereinsmitglieder und eignete sich dadurch deren Schädigungsabsicht konkludent an. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. Weiterer Tatbestand: Hausfriedensbruch 3. Hausfriedensbruch