In der Folge verbrachten diese Personen diese Gegenstände an einen unbekannten Ort. Auch wenn die Beschuldigte am 12.07.2017 nicht persönlich vor Ort war, wusste sie in ihrer Funktion als Vizepräsidentin dieses Vereins, dass mehrere Vereinsmitglieder an besagtem Tag das Vereinslokal des Vereins G. betreten würden, um diverse Gegenstände, die im Eigentum von A. standen, daraus zu entfernen. Die Beschuldigte war mit diesem Vorgehen einverstanden und billigte das Vorgehen der anderen Vereinsmitglieder in -3-