Die Beschuldigte ist gemeinsam mit E. und F. Vorstandsmitglied des Vereins G. mit Sitz in Q.. Die Beschuldigte übt das Amt der Vizepräsidentin dieses Vereins aus. Die Beschuldigte machte sich in Ausübung ihrer Funktion als Vorstandsmitglied des Vereins G. den spätestens während der Tatausführung konkludent gefassten Entschluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen und handelte dadurch in Mittäterschaft. 1. Diebstahl