Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.94 (ST.2020.254; StA.2017.7975) Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Ersatzoberrichterin Panariello Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger A._____, […] Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1986, von Suhr, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Vera Pozzy, […] Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Veruntreuung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 9. Dezember 2020 folgende An- klage gegen die Beschuldigte: " In der Strafsache Beschuldigte B., geb. tt.mm.1986, von Suhr, […] v.d. MLaw Vera Pozzy, Rechtsanwältin, […] Übersetzung Nein Haftsache Nein Privatklägerschaft Zivil- und Strafkläger: A., […] (act. 118) (Art. 118 ff. StPO) v.d. lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt, […] wird wie folgt Anklage erhoben: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) 2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) 3. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) 4. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) 0. Vorbemerkung Die Beschuldigte ist gemeinsam mit E. und F. Vorstandsmitglied des Vereins G. mit Sitz in Q.. Die Beschuldigte übt das Amt der Vizepräsidentin dieses Vereins aus. Die Beschuldigte machte sich in Ausübung ihrer Funktion als Vorstandsmitglied des Ver- eins G. den spätestens während der Tatausführung konkludent gefassten Ent- schluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen und handelte dadurch in Mittäter- schaft. 1. Diebstahl Die Beschuldigte nahm jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person. Am Nachmittag des 12.07.2017 betraten diverse Vereinsmitglieder das damalige Vereinslokal des Vereins G. in Q.. Dort behändigten sie eine Beleuchtungsabde- ckung eines Kühlschranks, drei Baruntermöbel, sechs fixe Beleuchtungskörper, mehrere Ventilatoren, mindestens zwei Tablare und eine Lampe von nicht genau bekanntem Wert, die im Eigentum von A., […], standen. In der Folge verbrachten diese Personen diese Gegenstände an einen unbekannten Ort. Auch wenn die Be- schuldigte am 12.07.2017 nicht persönlich vor Ort war, wusste sie in ihrer Funktion als Vizepräsidentin dieses Vereins, dass mehrere Vereinsmitglieder an besagtem Tag das Vereinslokal des Vereins G. betreten würden, um diverse Gegenstände, die im Eigentum von A. standen, daraus zu entfernen. Die Beschuldigte war mit diesem Vorgehen einverstanden und billigte das Vorgehen der anderen Vereinsmitglieder in -3- der Absicht, diese Gegenstände für eigene und/oder (Vereins-) zwecke zu gebrau- chen, ohne dafür zu bezahlen. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. Weiterer Tatbestand: Hausfriedensbruch 2. Sachbeschädigung Die Beschuldigte beschädigte eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht be- stand. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person. Nachdem diverse Mitglieder des Vereins G. zu in Anklageziffer 1 genannter Zeit die Liegenschaft in Q. betraten, beschädigten diese die nachfolgenden Gegenstände, die im Eigentum von A. standen wissentlich und willentlich: - Sie rissen im Dachstock und im ersten Stock Tapeten von der Wand - Sie rissen im 1. Stock mehrere Lampen von der Decke und den Wänden, - Sie rissen im 1. Stock mehrere Steckdosen von den Wänden, - Sie rissen im 1. Stock Kabel aus einem Kabelkanal wodurch auch die Wand beschädigt wurde. Durch das Handeln der Mitglieder des Vereins G. entstand Sachschaden in unbe- kannter Höhe zum Nachteil von A.. Auch wenn die Beschuldigte am 12.07.2017 nicht persönlich vor Ort war, wusste sie in ihrer Funktion als Vizepräsidentin dieses Vereins, dass mehrere Vereinsmitglieder an besagtem Tag das Vereinslokal des Vereins G. betreten würden, um diverse Ge- genstände, die im Eigentum von A. standen, zu beschädigen. Die Beschuldigte war mit diesem Vorgehen einverstanden und billigte das Vorgehen der anderen Vereins- mitglieder und eignete sich dadurch deren Schädigungsabsicht konkludent an. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. Weiterer Tatbestand: Hausfriedensbruch 3. Hausfriedensbruch Die Beschuldigte drang gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus ein. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person. Die Mitglieder des Vereins G. betraten am 12.07.2017 die Liegenschaft in Q. einzig zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen (Diebstahl / Sachbeschädi- gung). Auch wenn die Beschuldigte an besagtem Tag nicht persönlich vor Ort war, wusste sie in ihrer Funktion als Vizepräsidentin dieses Vereins, dass mehrere Ver- einsmitglieder am 12.07.2017 das Vereinslokal des Vereins G. betreten würden, um strafbare Handlungen zum Nachteil von A. zu begehen. Die Beschuldigte war mit diesem Vorgehen einverstanden und billigte das Vorgehen der anderen Vereinsmit- glieder. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. 4. Veruntreuung Die Beschuldigte verwendete ihr anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in ih- rem oder eines anderen Nutzen. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person. -4- A. überliess dem Verein G. im Jahre 2016 einen Betrag von CHF 20'000.00 als Akon- tozahlung für den Kauf von Materialien zum Innenausbau der Liegenschaft in Q. durch Mitglieder des Vereins G.. Nach Abschluss der Umbauarbeiten resultierte ein Restguthaben zu Gunsten von A. in der Höhe von CHF 3'309.17. Obwohl der Verein G. dieses Guthaben A. hätte zurückzahlen müssen, verwendete der Verein G., ver- treten durch die Vorstandmitglieder F., B. und E., dieses Geld für eigene Zwecke, namentlich zur Verbesserung der Finanzen des Vereins G.. Die Beschuldigte wusste, dass dieses Geld an A. hätte zurückbezahlt werden müssen, gleichwohl ent- schied sie sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern dazu, dieses Geld in der Kasse des Vereins G. zu belassen und für Vereinszwecke zu gebrauchen. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. I. Anträge 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen mit: 120 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 100.00, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren CHF 1'500.00 als Verbindungsbusse. 3. Unter den üblichen Kosten und Entschädigungsfolgen. II. Weitere Angaben 1. Im vorliegenden Verfahren sind keine Kosten entstanden. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 1'300.00. 3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. " 2. 2.1. Am 3. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden mit Befragung der Beschuldigten und den Mitbeschuldigten F. und E. statt. 2.2. Die Beschuldige stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Schlussanträge: " 1. Die Beschuldigte B. sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls und der Veruntreuung freizusprechen und das Verfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch einzustellen. 3. Die Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Zivil- und Strafkläger aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. -5- 5. Der Zivil- und Strafkläger sei zu verpflichten, der Beschuldigten eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote inkl. MwSt. und zzgl. Zeit für die Hauptverhand- lung zu entrichten. Eventualiter sei der Beschuldigten aus der Staatskasse eine Ent- schädigung gemäss eingereichter Honorarnote inkl. MwSt. und zzgl. Zeit für die Hauptverhandlung zu entrichten. " 2.3. Der Privatkläger stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge " 1. Es seien die Angeklagten 1-3 in allen Anklagepunkten antragsgemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Schadenersatzzahlung (für gestoh- lene Gegenstände und Sachbeschädigungen) von CHF 8'430.05 inkl. Schadens- bzw. Verzugszins von 5% seit dem 13. Juli 2017 an den Privatkläger zu verpflichten. 3. Die Angeklagten 1-3 – eventualiter der Verein G. - seien solidarisch zur Rückzahlung von CHF 3'309.17 inkl. Verzugszins von 5% seit dem 31. März 2017 an den Privat- kläger zu verpflichten. 4. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Parteientschädigung gemäss Hono- rarnote vom 2. Dezember im Umfang von CHF 17'614.90, zusätzlich 4 h à 250.-- für Plädoyervorbereitung und heutiger HV-Aufwand an den Privatkläger zu verpflichten. 5. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Angeklagten bzw. Staatskasse. " 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte gleichentags das folgende Urteil, welches sie den Parteien mündlich eröffnete: " 1. Die Beschuldigte B. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird abgewiesen. 2.2. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'300.00 c) den Spesen Fr. 124.80 Total Fr. 3'424.80 3.2. Die hälftigen Verfahrenskosten, somit Fr. 1'712.40 werden gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dem Zivil- und Strafkläger auferlegt. -6- 3.3. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. 4.1. Der Zivil- und Strafkläger wird gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten B. die Hälfte ihrer gerichtlich genehmigten Par-teikosten von Fr. 10'527.00 (MWST und Auslagen inkl.), somit Fr. 5'263.50, zu bezahlen. 4.2. Die andere Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'263.50 (MWST und Auslagen inkl.) wird der Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichts- kasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzu- nehmen. " 3. 3.1. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2021 fristgerecht Berufung an. 3.2. Das begründete Urteil wurde dem Privatkläger am 22. April 2022 zugestellt. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2022 stellte der Privatkläger folgende Anträge: " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 gegen die Be- schuldigte vollumfänglich aufzuheben und nach Ermessen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Beschuldigte sei gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft Baden (wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Veruntreuung) schuldig zu sprechen und zu verurteilen. 3. Die Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft beizuziehen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, mir die vorinstanzlichen Parteikosten solidarisch mit den übrigen Beschuldigten zu bezahlen. Für die Begründung der Berufung sei mir eine Frist anzusetzen. " 3.4. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Privatkläger aufgefordert, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten und Entschädigungen zu bezahlen. Der Privatkläger bezahlte die verlangte Si- cherheitsleistung am 27. Mai 2022. -7- 3.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und die Erklärung einer An- schlussberufung. 3.6. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 verzichtete die Beschuldigte auf die Erklä- rung einer Anschlussberufung und stellte den Antrag, auf die Berufung des Privatklägers hinsichtlich der beantragten Verurteilung sei infolge Desinte- resses nicht einzutreten. Im Weiteren wurde die Durchführung des schrift- lichen Verfahrens beantragt. 3.7. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.8. Mit Eingabe vom 8. August 2022 reichte der Privatkläger innert (verlänger- ter) Frist die Berufungsbegründung ein und stellte folgende Anträge: " 1. Die drei Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 in den Verfahren ST 2020.256-256 (Verfahren STA Baden gegen F.; Verfahren STA Baden gegen E. und Verfahren STA Baden gegen B.) seien vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz und/oder Staatsanwaltschaft Baden zur Vervollständigung des Sachver- halts sowie zur anschliessenden Verurteilung resp. Anklagerhebung gemäss ober- gerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschuldigten F., E. und B.. 2. Die Beschuldigten F., E. und B. seien zur Uebernahme und Zahlung der Verfah- renskosten vor Obergericht und den Vorinstanzen zu verpflichten. 3. Die Beschuldigten F., E. und B. seien zur Uebernahme meiner Parteikosten im vo- rinstanzlichen Verfahren (gemäss dort eingereichter Kostennote in der Gerichtsver- handlung) zu verurteilen. 4. Es sei weiter festzustellen, dass vorliegend kein Fall von Art. 427 Abs. 2 StPO zu Lasten des Privatklägers vorliegt. 5. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse. " 3.9. Mit Berufungsantwort vom 19. August 2022 stellte die Beschuldigte fol- gende Anträge: " 1. Auf Antrag Ziff. 2 gemäss Berufungserklärung des Privatklägers vom 11. Mai 2022, wonach die Beschuldigte gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft Baden wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu verurteilen sei, sei nicht einzutreten. -8- 2. Im Übrigen sei die Berufung des Privatklägers abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Berufung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) gemäss eingereichter Honorarnote zulasten des Privatklägers bzw. des Staates. " 3.10. Mit Eingabe vom 30. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Ba- den auf eine Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen der Vor- instanz. 3.11. Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 7. September 2022 eine weitere Stellungnahme ein. 3.12. Mit Eingaben vom 13. resp. 15. September 2022 verzichteten die Staats- anwaltschaft Baden und die Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Stel- lungnahme des Privatklägers vom 7. September 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte hinsichtlich der Vorwürfe des Dieb- stahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Verun- treuung freigesprochen. Der Privatkläger beantragt mit Berufung die Auf- hebung des vorinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung mit anschlies- sender Verurteilung der Beschuldigten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg vollum- fänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Privatkläger ist Eigentümer der Liegenschaft in Q.. Mit Vertrag vom 1. August 2012 stellte er diese Liegenschaft bis zu ihrem Abbruch dem Verein G. unentgeltlich zur Zwischennutzung als Vereinslokal zur Verfügung. Die Beschuldigte übte das Amt der Vizepräsidentin aus. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 kündigte der Privatkläger den Zwischennutzungsvertrag auf den 30. Juni 2017. Im Juni 2017 fand im Vereinslokal ein Abschiedsfest statt; am 12. Juli 2017 wurde das Lokal von Vereinsmitgliedern geräumt. 3. 3.1. Gemäss Anklageschrift sollen am 12. Juli 2017 aus der Liegenschaft des Privatklägers die Beleuchtungsabdeckung eines Kühlschrankes, drei Bar- -9- untermöbel, sechs fixe Beleuchtungskörper, mehrere Ventilatoren, mindes- tens zwei Tablare und eine Lampe entwendet worden sein. Dadurch habe sich die Beschuldigte des Diebstahls strafbar gemacht. Weiter seien am 12. Juli 2017 auch die Tapeten im Dachstock und im ers- ten Stock von der Wand gerissen worden, mehrere Lampen und Steckdo- sen von der Decke bzw. den Wänden gerissen worden und ein Kabel aus einem Kabelkanal gerissen worden, wodurch die Wand beschädigt worden sei. Deswegen habe sich die Beschuldigte der Sachbeschädigung strafbar gemacht. Schliesslich hätten die Mitglieder des Vereins am 12. Juli 2017 die Liegen- schaft in Q. einzig zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlung betre- ten. Deshalb habe sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. Die Beschuldigte sei am 12. Juli 2017 zwar nicht vor Ort gewesen, da sie als Vizepräsidentin des Vereins G. aber gewusst habe, dass Vereinsmit- glieder am 12. Juli 2017 die Liegenschaft in Q. unerlaubterweise betreten würden, um diverse Gegenstände, die sich im Eigentum des Privatklägers befunden hätten, mitzunehmen und diverse Sachen zu beschädigen, sei ihr Mittäterschaft vorzuwerfen. Die Beschuldigte habe von der Absicht der Vereinsmitglieder gewusst und sei mit diesem Vorgehen einverstanden ge- wesen und habe dieses gebilligt. 3.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte von den Vorwürfen wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs frei. Im Wesentlichen hielt sie fest, dass sich die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in der Lie- genschaft aufgehalten habe und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine Zurechnung als Mittäterin oder gestützt auf Art. 29 StGB bestehen würden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/1 – E. II/3). 3.3. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte, welche das Amt als Vizepräsi- dentin des Vereins G. ausübte, am 12. Juli 2017 nicht am Tatort war und die angeklagten Taten (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch) deshalb nicht durch eigenes Handeln verübt haben konnte. Deshalb ist zu klären, ob die Handlungen der anwesenden Personen der Beschul- digten, wie angeklagt, anderweitig zuzurechnen sind. 3.4. 3.4.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Täter zusammenwirkt, so dass er als - 10 - Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). In objektiver Hinsicht verlangt die Mittäterschaft keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Die Beteiligung an der Entschlussfassung, Planung oder Koordination der Straftat kann unter Umständen genügen, um eine strafbare Tatherrschaft zu begründen (FOS- TER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Vor Art. 24 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft stets Vorsatz und ei- nen gemeinsamen Tatentschluss. Letzterer braucht nicht ausdrücklich zu sein, sondern kann auch konkludent erfolgen (FOSTER, in: Basler Kommen- tar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Vor Art. 24 StGB). 3.4.2. Die Anklageschrift führt zur Mittäterschaft der Beschuldigten bezüglich der Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfrie- densbruchs jeweils aus, dass sie mit dem Vorgehen der anderen Vereins- mitglieder am 12. Juli 2017 einverstanden gewesen sei und dieses gebilligt habe. 3.4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass am Abend des 11. Juli 2017 ein Treffen des Vereins G. bei H. in R. stattfand, an welchem die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten F. und E. teilnahmen (Untersuchungsakten [UA] act. 281 Frage 32 ff.; UA act. 386 Frage 10 ff.). Bei besagtem Treffen fand einerseits eine Sitzung des Vorstands des Vereins statt (vgl. UA act. 358) und ander- seits ein Treffen mit einigen Mitgliedern des Vereins (UA act. 327 Frage 7). Thema dieser beiden Sitzungen bildeten der Ausschluss des Privatklägers (Vorstandssitzung; vgl. UA act. 358) und die Modalitäten des Auszugs aus dem Vereinslokal (Sitzung mit den Mitgliedern; vgl. UA act. 281 Frage 32; UA act. 301 Frage 115). Nicht belegt und nicht ersichtlich ist, dass am Abend des 11. Juli 2017 die in der Anklage festgehaltenen Sachverhalte (vgl. Anklage Ziff. 1-3) geplant wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte von am 12. Juli 2017 allfällig begangenen Delikten im Vo- raus wusste oder in massgebender Weise an der Planung und Koordination solcher beteiligt war. Das blosse Einverständnis und die Billigung allfällig geplanter Delikte durch die Beschuldigte würde zudem entgegen der An- klage eine Mittäterschaft noch nicht begründen, zumal die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft klar vorgibt, dass ein Beitrag in massgebender Weise geleistet werden muss, der für den Tatplan und die Ausführung des Delikts derart wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Solche Umstände werden in der Anklage in keiner Art und Weise aufgeführt und sind auch nicht ersichtlich. - 11 - 3.5. Damit ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte um ein gemäss Anklage Ziff. 1 – 3 geplantes Vorgehen gewusst hat, geschweige denn, ein solches gebilligt hat respektive damit einverstanden war. In rechtlicher Hinsicht würde zudem die blosse Billigung bzw. das blosse Einverständnis noch nicht genügen, um von Mittäterschaft auszugehen. Schliesslich ist festzu- halten, dass die beiden Mitbeschuldigten mit heutigem Datum von den Vor- würfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedens- bruchs freigesprochen werden (vgl. Urteile SST.2022.95 und SST.2022.96), weshalb auch deshalb ein Schuldspruch ausser Betracht fällt. 4. 4.1. Weiter wirft die Anklageschrift der Beschuldigten vor, dass der Privatkläger dem Verein G. Fr. 20'000.00 als Akontozahlung für den Kauf von Materia- lien für den Innenausbau der Liegenschaft in Q. überlassen habe. Nach Abschluss der Renovationsarbeiten sei ein Restguthaben von Fr. 3'309.17 vorhanden gewesen. Obwohl dieses Restguthaben dem Privatkläger hätte zurückbezahlt werden müssen, sei dieses vom Verein G., vertreten durch die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten F. und E., für den Verein, na- mentlich für die Verbesserung von dessen Finanzen, verwendet worden. Obschon die Beschuldigte gewusst habe, dass dieses Restguthaben hätte zurückbezahlt werden müssen, habe sie sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern entschieden, dieses Geld in der Vereinskasse zu be- lassen, um es für Vereinszwecke zu verwenden. Damit habe sie sich der Veruntreuung schuldig gemacht (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 3). 4.2. Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung sprach die Vorinstanz die Be- schuldigte ebenfalls frei. Zur Begründung wurde festgehalten, dass nicht mehr feststellbar sei, ob aufgrund einer ursprünglichen Vereinbarung über- haupt eine Rückerstattungspflicht bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass eine rechtsgültige Per- Saldo-aller-Ansprüche-Erklärung zwischen dem Verein G. und dem Privat- kläger bestanden habe, weshalb die Beschuldigte zu Recht davon ausge- gangen sei, dass gegenüber dem Privatkläger keine offene Schuld mehr bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.6). 4.3. Der Privatkläger macht mit Berufung geltend, dass er einen Anspruch auf die Rückzahlung des Betrags in der Höhe von Fr. 3'309.17 gehabt habe. Indem ihm dieser Restbetrag vom Verein G. nie zurückbezahlt worden sei, habe sich der Vorstand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB straf- bar gemacht (Berufungsbegründung S. 19). - 12 - 4.4. 4.4.1. Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, um sich oder einen anderen damit unrecht- mässig zu bereichern. Daran fehlt es, wenn der Täter im Zeitpunkt seiner widerrechtlichen Verfügung über die Sache willens ist und auch in der Lage bleibt, dem Treugeber ihren Wert zu ersetzen (ANDREAS DONATSCH, Straf- recht III, 11. Aufl. 2018, N. 222 zu § 7). 4.5. 4.5.1. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger dem Verein G. den Betrag von Fr. 20'000.00 im Jahre 2016 zwecks Renovation der Liegenschaft in Q. im Sinne einer «Akonto-Zahlung» (vgl. Strafanzeige UA act. 119) übergeben hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 resul- tierte (UA act. 437) und dieser nicht zurückbezahlt wurde. Der Verein G. hat eine Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten erstellt, aus welcher ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 «Zu Gunsten A.» ergeht (UA act. 137 f.). Unklar ist jedoch, was mit diesem Restbetrag hätte geschehen sollen, zu- dem, wann und unter welchen Bedingungen eine allfällige Rückzahlung dieses Restguthabens an den Privatkläger hätte erfolgen müssen. Weder der Strafanzeige noch der Anklage und auch nicht den Aussagen der be- fragten Personen (vgl. UA act. 418; UA act. 389 Frage 32 ff.; GA act. 3) sind entsprechende Details zu entnehmen. Auch der mit Datum vom 31. März 2017 eingereichten Abrechnung (UA act. 137 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Rückzahlung des Restbetrags ab einem bestimmten Datum fällig gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in sachverhaltlicher Hinsicht unklar ist, ob, ab wann und unter welchen Bedin- gungen eine Rückzahlung des Restbetrags von Fr. 3'309.17 hätte erfolgen müssen. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1) fällt ein Schuldspruch wegen Veruntreuung bereits deshalb ausser Betracht. 4.5.2. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Verein G. nicht jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Betrag zurückzuzahlen (vgl. dazu oben E. 4.4). Gemäss der mitbeschuldigten Präsidentin F. war der Verein stets in der Lage gewesen, den umstrittenen Betrag von Fr. 3'309.17 an den Privatkläger zurückzuzahlen (UA act. 396 Frage 89). Die- selbe Aussage machte der Mitbeschuldigte E. (GA act. 118). Der Privatklä- ger behauptete zwar, dass ihm die Mitbeschuldigte F. gesagt habe, dass der entsprechende Betrag nicht mehr vorhanden sei (UA act. 377 Frage 12), was diese aber vehement in Abrede gestellt hat (UA act. 394 Frage - 13 - 74). Gemäss Anklage wurde dieser Restbetrag in der Vereinskasse belas- sen. Daher ist mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo davon auszu- gehen, dass der Verein stets über genügend Geld verfügte, um dem Pri- vatkläger den Restbetrag von Fr. 3'309.17 zurückzuzahlen und damit auch einer allfälligen Werterhaltungspflicht nachkam. Schliesslich war der Verein respektive die Beschuldigte bis zur Per-Saldo-Regelung (vgl. dazu vo- rinstanzliches Urteil E. II/4.5.2) auch zur Rückzahlung willens und ging nach dieser Regelung davon aus, dass keine offene Schuld mehr bestand, womit es auf jeden Fall am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrecht- mässigen Bereicherung seitens der Beschuldigten fehlt. Der vorinstanzli- che Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen. 5. Die Vorinstanz wies die vom Privatkläger geltend gemachte Zivilforderung ab (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/1.3). Die vorinstanzliche Abweisung der Zivilforderung wird vom Privatkläger im Rahmen der Berufung nicht ange- fochten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 6. 6.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Verteilung der Kosten und Entschädi- gung nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsge- richt gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). 6.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Privatkläger mit seinen Berufungsan- trägen vollständig. Die Beschuldigte obsiegt mit Ausnahme des nicht ins Gewicht fallenden Antrags auf Nichteintreten. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Privatkläger aufzu- erlegen. 6.3. 6.3.1. Grundsätzlich sind die Kosten von jener Person zu tragen, die sie verur- sacht hat. Hat ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden und erklärt lediglich der Privatkläger Berufung, so hat er im Falle des Unterlie- gens, den Beschuldigten für die ihm entstandenen Kosten für eine ange- messene Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; BGE 141 IV 476 E. 1). Vorliegend hat lediglich der Privatkläger Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil eingereicht. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Be- schuldigte verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Damit - 14 - hat der Privatkläger die Beschuldigte für ihre entstandenen Kosten zu ent- schädigen. 6.3.2. Die Verteidigerin der Beschuldigten reichte mit Honoraraufstellung vom 15. September 2022 eine Kostennote von Fr. 1'464.15 (inkl. MwSt) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 4.40 Stunden erscheint angemessen. Zu korrigieren ist jedoch der Stundenansatz, welcher entsprechend § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) auf Fr. 220.00 zu reduzieren ist. Daraus resultiert ein Aufwand von Fr. 968.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 39.45 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 77.55. Insgesamt resultiert daraus ein Honorar von Fr. 1'085.00. Der Privatkläger wird daher in Anwendung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung und Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'085.00 zu entschädigen. 6.4. Der vollständig unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Beru- fungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 7.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'712.40 auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. IV/2.3). Weiter wurde der Privatkläger gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten die Hälfte der ihr entstandenen Parteikosten zu entschädigen (vorinstanz- liches Urteil E. IV/3.3). 7.3. Der Privatkläger stellt in seiner Berufung den Antrag, die Beschuldigten seien zur Zahlung der Verfahrenskosten und zur Übernahme seiner Partei- kosten im vorinstanzlichen Verfahren zu verurteilen (Berufungsanträge Ziff. 1 und 3). Zur vorinstanzlichen Kostenverteilung macht er geltend, die Kos- tenauferlegung zu seinen Lasten zeige das Unrecht und die Voreingenom- menheit aller Vorinstanzen, da ihm vorgeworfen werde, mutwillig ein Ver- fahren eingeleitet und an der Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschä- digung festgehalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei nicht legitimiert, die endgültige Würdigung eines Vorfalls vorzunehmen und ein Privatkläger - 15 - hätte Anrecht auf die Beurteilung eines Vorfalls durch eine gerichtliche un- abhängige und unvoreingenommene Instanz. Die geltend gemachten Auf- wendungen seien auch exorbitant hoch (Berufungsbegründung S. 19). 7.4. 7.4.1. Der Privatklägerschaft können nach Art. 427 Abs. 1 lit a und c StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen oder die Zivilklage abgewiesen wird. Bei Antragsdelikten wird unterschieden, ob die antragstellende Person nur Antrag gestellt hat oder sich auch am Ver- fahren als Privatklägerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) beteiligt hat. Im ers- teren Fall besteht die Kostentragungspflicht gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO nur, sofern die antragstellende Person mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder diese freigesprochen wurde und sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflich- tig ist. Falls sich die antragsstellende Person hingegen auch als Privatklä- gerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) am Verfahren beteiligt, können ihr die Verfahrenskosten bereits dann auferlegt werden, wenn das Verfahren ein- gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und diese nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Im letzteren Fall wird daher nicht gefordert, dass die antragsstellende Privatklägerschaft die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 138 IV 248 E. 4.2). 7.4.2. Nachdem die Beschuldigte freigesprochen wurde und nicht anderweitig verfahrenskostenpflichtig gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ist, sind die Verfah- renskosten für die zwei Antragsdelikte (Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch) auch ohne Vorliegen der strengeren Voraussetzungen der mut- willigen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung dem Privatkläger auf- zuerlegen. Deshalb ist im Resultat an der vorinstanzlichen Kostenauferle- gung festzuhalten und dem Privatkläger sind ½ der vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates. 7.5. 7.5.1. Zu regeln ist weiter der Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende beschul- digte Person hat nach Art. 432 Abs. 1 StPO gegenüber der Privatkläger- schaft Anspruch auf Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivil- punkt verursachten Aufwendungen. Bei Antragsdelikten kann die beschuldigte Person, die im Schuldpunkt ob- siegt, zudem auch für Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer - 16 - Verfahrensrechte zulasten der antragstellenden Person entschädigt wer- den. Auch für die Zusprechung der Entschädigung für solche Aufwendun- gen wird in Art. 432 Abs. 2 StPO differenziert, ob die antragstellende Partei nur Strafantrag gestellt oder sich auch am Verfahren als Zivil- und Strafklä- gerin beteiligt hat. Nur im ersteren Fall ist die Zusprechung einer Entschä- digung zulasten der antragsstellenden Partei an die strengere Vorausset- zung der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung gebun- den. Bei Beteiligung als Privatklägerschaft (als Zivil- oder Strafkläger) kann die Entschädigung hingegen ohne weiteres bei Freispruch der beschuldig- ten Person zugesprochen werden (BGE 147 IV E. 4.2). 7.5.2. Folglich ist der Privatkläger auch zu verpflichten, die freigesprochene Be- schuldigte für ihre Aufwendungen hinsichtlich der zu beurteilenden An- tragsdelikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) zu entschädigen, ohne dass das Gericht dabei an die Voraussetzungen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung oder der Erschwerung der Verfah- rensdurchführung gebunden wäre. Die von der Rechtsvertreterin der Beschuldigten geltend gemachten Auf- wendungen betreffen einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (2. Mai 2019 bis zur Verhandlung vom 3. Dezember 2021). Die von der Vorinstanz be- willigten 43.10 Stunden sind durch das Studium der umfangreichen Akten, die mehreren Einvernahmen, die Rechtsschriften, das Plädoyer und die Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung gerechtfertigt und ange- messen. Hinsichtlich des anwendbaren Stundenansatzes kann auf die vor- instanzliche Erwägung verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV/3.3). Dem Privatkläger sind ½ dieser Aufwendung aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates. 7.6. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschä- digung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen. - 17 - 2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 1'148.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die geleistete Sicherheits- leistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird an die Verfahrenskosten ange- rechnet. 3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'085.00 zu bezahlen. 3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'424.80 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'300.00) werden dem Privatkläger zur Hälfte mit Fr. 1'712.40 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das erstinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'263.50 zu bezahlen. 4.3. Die Gerichtskasse Baden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 5'263.50 auszurichten. 4.4. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 18 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli