6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 38 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'251.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ mit Fr. 3'180.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'877.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.