3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 für 90 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 3.1. 3.3. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (25. August 2020) wird auf die Geldstrafe angerechnet. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt.