als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tagen Freiheitsstrafe, sowie als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, verurteilt. - 37 -