Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich vom Vorwurf der Gewaltpornografie gemäss Anklageziffer I.1., der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer I.2. (betreffend Konsum vom Ecstasy und Kokain) sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer I.4. (Wurfmesser) freigesprochen. Sämtliche der hierfür getätigten Untersuchungshandlungen standen jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorinstanzlich erfolgten und im Berufungsverfahren bestätigten Schuldsprüchen und waren somit trotz Freispruchs notwendig, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.