Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wird. Im Übrigen – insbesondere im Strafpunkt – wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit Fr. 4'251.50 aus der - 35 -