Mangels trennscharfer zeitlicher Abgrenzbarkeit der einzelnen Handlungen sowie in Anbetracht der Tatsache, dass bereits die mit selbständiger Strafe geahndete Pornografie die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen erreicht, ist der Strafanteil in Nachachtung von Art. 34 Abs. 1 StGB auf 180 Tagessätze festzusetzen. 8. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Speichermedien «M.2» (Notebook Samsung) und 2.5-HDD (Notebook Medion) angeordnet. Dies wurde mit Berufung nicht angefochten. Zuhanden der Vorinstanz und der die - 34 -