Da für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB in der vor dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme vorausgesetzt war – was auf den Beschuldigten vorliegend nicht zutrifft – ist für die Bestimmung des auf das Tätigkeitsverbot entfallenden Strafanteils einzig auf die seit 1. Januar 2019 begangene Pornografie abzustellen. Mangels trennscharfer zeitlicher Abgrenzbarkeit der einzelnen Handlungen sowie in Anbetracht der Tatsache, dass bereits die mit selbständiger Strafe geahndete Pornografie die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen erreicht, ist der Strafanteil in Nachachtung von Art.