Gemäss Art. 67 Abs. 5 StGB bestimmt das Gericht den auf das Tätigkeitsverbot entfallenden Strafanteil, sofern der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird. Da für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB in der vor dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme vorausgesetzt war – was auf den Beschuldigten vorliegend nicht zutrifft – ist für die Bestimmung des auf das Tätigkeitsverbot entfallenden Strafanteils einzig auf die seit 1. Januar 2019 begangene Pornografie abzustellen.