Wie sich aus dem Krankenbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E. ergibt, wurde beim Beschuldigten eine Pädophilie diagnostiziert (UA act. 52). Der Beschuldigte selbst hat diese Diagnose nie bestritten (UA act. 198; GA act. 285 ff.). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes fällt daher bereits gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB ausser Betracht. Unabhängig davon handelt es sich vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall, wie er der mit Art. 67 Abs. 4bis StGB verfolgten Intention des Gesetzgebers entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafrechts [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016, S. 6160 ff.).