7.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB verhängt das Gericht ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen, wenn der Beschuldigte namentlich wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB verurteilt wird, sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten. Eine Mindeststrafe ist seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2019 nicht mehr erforderlich (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 67 StGB). In besonders - 33 -