Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes abzusehen, zumal ein solches sich vorliegend nicht als notwendig erweise, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und sich daher als unverhältnismässig erweise (vgl. Berufungsbegründung Rz. 20).