6.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. November 2019 mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00, sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (25. August 2020) ist dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9).