Dass dem Widerruf als solchem dadurch keinerlei Wirkung zukommt und allenfalls eine unangemessen milde Strafe resultiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als systembedingt hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6). Jedenfalls vermag der Widerruf der früheren, bedingten Strafe deshalb keinen Wegfall der Schlechtprognose für die neue Strafe zu bewirken.