Vorliegend zeitigt der anzuordnende Widerruf der Geldstrafe jedoch ohnehin keine Wirkung auf das Strafmass. Bereits die neu auszufällende Strafe hat die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen erreicht. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, fällt eine darüber hinausgehende Erhöhung der Strafe im Rahmen der infolge Gleichartigkeit vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung ausser Betracht. Dass dem Widerruf als solchem dadurch keinerlei Wirkung zukommt und allenfalls eine unangemessen milde Strafe resultiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als systembedingt hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6).