Berufungsbegründung Rz. 27), nicht aufzuwiegen, zumal er eigenen Aussagen zufolge trotz allem nicht gewillt ist, künftig ohne Regelverstösse auszukommen, zumindest was den Konsum von Betäubungsmitteln anbelangt (vgl. GA act. 281). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem Vollzug der Widerrufsstrafe und der neu auszufällenden Strafe eine Schlechtprognose zu stellen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 ist deshalb zu widerrufen und die neue Strafe unbedingt auszusprechen. - 32 -