Dies umso mehr, als dass nicht einmal die mit Strafbefehl vom 1. November 2019 unbedingt ausgefällte Geldstrafe, die gleichzeitig Anlass für die Verlängerung der Probezeit der Widerrufsstrafe war, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Diesen Umstand vermag auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich eine halbjährige Ausbildung abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. GA act. 283; Berufungsbegründung Rz. 27), nicht aufzuwiegen, zumal er eigenen Aussagen zufolge trotz allem nicht gewillt ist, künftig ohne Regelverstösse auszukommen, zumindest was den Konsum von Betäubungsmitteln anbelangt (vgl. GA act. 281).