6.7.2. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 19) ist ihm unter Verweis auf die obigen Ausführungen eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Dies umso mehr, als dass nicht einmal die mit Strafbefehl vom 1. November 2019 unbedingt ausgefällte Geldstrafe, die gleichzeitig Anlass für die Verlängerung der Probezeit der Widerrufsstrafe war, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Diesen Umstand vermag auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich eine halbjährige Ausbildung abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. GA act. 283;