Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 auf 17 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 31 - 6.7. 6.7.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte zwischen August 2017 und Mai 2021 begangen und ist damit während der laufenden Probezeit und um ein Jahr verlängerten Probezeit für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 straffällig geworden.