6.6.5. Hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wäre bereits aufgrund der einschlägigen Verurteilung des Beschuldigten (vgl. Ziffer 6.6.3. hiervor) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass bereits der einmalige Konsum von Marihuana mit Busse von Fr. 100.00 geahndet wird (vgl. Ziffer 6.5.3.2. hiervor), eine Busse von mindestens Fr. 500.00 auszufällen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sowie unter Berücksichtigung der bereits als Zusatzstrafe ausgefällten Busse von Fr. 300.00 kommt eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00 jedoch nicht infrage, weshalb es damit sein