Allerdings waren die entsprechenden Tathandlungen bereits gestützt auf die Ergebnisse der EDV-Auswertung des Computers des Beschuldigten hinreichend erstellt, so dass ein Bestreiten ohnehin zwecklos gewesen wäre. Entsprechend wirkt sich das Geständnis zwar strafmindernd aus, die Strafminderung fällt allerdings weniger stark ins Gewicht, als sie im Kontext der beiden vorstehend ausgefällten Zusatzstrafen berücksichtigt wurde. Insgesamt halten sich damit die positiven und negativen Komponenten in ungefähr die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt.