6.6.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wegen Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mit Strafbefehl vom 1. November 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlung gegen das BetmG und damit mehrfach vorbestraft ist, was sich straferhöhend auswirkt. Zugunsten des Beschuldigten ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der Pornografie geständig war. Allerdings waren die entsprechenden Tathandlungen bereits gestützt auf die Ergebnisse der EDV-Auswertung des Computers des Beschuldigten hinreichend erstellt, so dass ein Bestreiten ohnehin zwecklos gewesen wäre.