Insgesamt ist unter Berücksichtigung der weiteren vom Tatbestand der Pornografie erfassten Bilder sowie Videos von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Aufgrund der Vielzahl von Bildern sowie Videos wäre in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung vorzunehmen, - 30 - welche die maximal zulässige Obergrenze an Tagessätzen von 180 Tagessätzen überschreiten würde. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Damit steht auch fest, dass eine weitere Erhöhung wegen der Widerhandlung nach Art. 12 NISSG ausgeschlossen ist.