Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. 6.6.2.2. Die Einsatzstrafe ist für die weitere, jeweils mehrfach begangene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB angemessen zu erhöhen.