Darstellungen um eine sehr schwere Form von Pornografie. Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Tatverschulden. Mit Bezug auf das Tatvorgehen kann auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer 6.4.2.2. hiervor verwiesen werden, zumal sich dieses über den gesamten Deliktszeitraum mit Ausnahme der verwendeten Geräte nicht unterschieden hat. Gleiches gilt mit Bezug auf das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, weshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann.