6.6.2. 6.6.2.1. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 195 Abs. 5 Satz 2 StGB festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund der Intensität der sexuellen Handlung und dem kindlichen Alter des betroffenen Mädchens um den Besitz bzw. Konsum einer pornografischen Bilddatei, die ein Mädchen im Vorschulalter zeigt, wie es von einem erwachsenen Mann anal penetriert wird. Bei der abgebildeten Penetration des sehr kindlichen Mädchens handelt es sich im Vergleich zum weiten Spektrum denkbarer kinderpornografischer - 29 -