6.6.1. Sowohl für die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB als auch die Widerhandlung gemäss Art. 12 NISSG ist jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen.