6.5.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die von ihm im Zeitraum vom 19. Januar 2019 bis zum 1. November 2019 begangenen Straftaten mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, und einer Busse von Fr. 300.00, je als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019, zu bestrafen. 6.6. Selbständige Strafe Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Strafe für den Zeitraum ab dem 1. November 2019 ergibt sich Folgendes: